Artikel 31 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Titel II

Das Verfahren

Kapitel I Allgemeine Vorschriften

Artikel 31

Artikel 31

Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall

Der Gerichtshof kann im Einzelfall bei der Prüfung einer Rechtssache von den Vorschriften dieses Titels abweichen; wenn es angezeigt ist, hört er zuvor die Parteien an.

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