Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 31
(1) Wird die Prüfung eines Gesuchs nicht gemäß Artikel 28 (Absatz 2), 29 oder 30 abgeschlossen, so hat die Kommission einen Bericht über den Sachverhalt anzufertigen und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt, daß der betreffende Staat seine Verpflichtungen aus der Konvention verletzt hat. In diesem Bericht können die Ansichten einzelner Mitglieder der Kommission über diesen Punkt aufgenommen werden.
(2) Der Bericht ist dem Ministerkomitee vorzulegen. Er ist auch den beteiligten Staaten und, wenn er sich auf ein Gesuch im Sinne des Artikels 25 bezieht, dem Beschwerdeführer vorzulegen. Die beteiligten Staaten und der Beschwerdeführer haben nicht das Recht, ihn zu veröffentlichen.
(3) Bei der Vorlage des Berichts an das Ministerkomitee hat die Kommission das Recht, von sich aus die ihr geeignet erscheinenden Vorschläge zu unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12015013
alte Dokumentnummer
N1199439519J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)