Artikel 31 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Artikel 31

Artikel 31. Zu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt oder im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates für einzelne Angelegenheiten nicht anderes festgelegt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)