Artikel 31
Artikel 31. Zu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Schlagworte
Nationalratsbeschluß, absolute Mehrheit
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001793
alte Dokumentnummer
N1192512143S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)