Artikel 31 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 31

Artikel 31. Zu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Schlagworte

Nationalratsbeschluß, absolute Mehrheit

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001793

alte Dokumentnummer

N1192512143S

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