Artikel 310 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 310 (ex-Artikel 238)

Artikel 310

Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

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