Artikel 30
Art. 30 Missbrauchsbestimmung
1. Die Vertragsstaaten anerkennen, dass eine betroffene Person ihr Vermögen in einem Staat oder Territorium ihrer freien Wahl anlegen kann.
2. Schweizerische Zahlstellen werden künstliche Strukturen, bei denen sie wissen, dass einziger oder hauptsächlicher Zweck die Umgehung der Besteuerung von Vermögenswerten nach den Bestimmungen dieses Abkommens ist, weder selber verwalten noch deren Verwendung unterstützen.
3. Ungeachtet dessen, dass die betroffene Person Schuldner der Steuer nach Artikel 17 Absatz 1 ist, ist eine schweizerische Zahlstelle, die in Widerspruch zu Absatz 2 gehandelt hat, zur Bezahlung eines Betrages in der Höhe der umgangenen Steuer nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 an die zuständige schweizerische Behörde verpflichtet. Die zuständige schweizerische Behörde leitet diesen Betrag an die zuständige österreichische Behörde weiter. Die schweizerische Zahlstelle kann gegen eine an einer Struktur nach Absatz 2 beteiligte betroffene Person Rückgriff nehmen.
Hat die Republik Österreich die auf den Erträgen von Vermögenswerten betroffener Personen geschuldete Steuer sowohl von der betroffenen Person als auch nach dieser Bestimmung von der schweizerischen Zahlstelle bezogen, so nimmt die zuständige österreichische Behörde im Ausmaß des doppelten Bezuges eine Rückerstattung an die schweizerische Zahlstelle vor.
4. Absatz 3 kommt nur dann zur Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall eindeutige und direkte Beweise vorliegen.
5. Ergibt sich, dass schweizerische Zahlstellen Meldungen oder Auskünfte nach diesem Abkommen unrichtig zu Lasten des Abgabenanspruches der Republik Österreich erteilt haben, hat dies die zuständige österreichische Behörde der zuständigen schweizerischen Behörde mitzuteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)