Artikel 30
Änderung der Satzung
- 1. Die Annahme der dem Kongreß vorgelegten Vorschläge zur Änderung dieser Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins.
- 2. Die von einem Kongreß angenommenen Änderungen werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung dieses Kongresses zur selben Zeit wie die im Laufe desselben Kongresses erneuerten Urkunden in Kraft. Sie werden sobald wie möglich von den Mitgliedsländern ratifiziert; die Urkunden über diese Ratifikation werden nach Artikel 26 behandelt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084477
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