Artikel 30 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel 30

Änderung der Satzung

  1. 1. Die Annahme der dem Kongreß vorgelegten Vorschläge zur Änderung dieser Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins.
  2. 2. Die von einem Kongreß angenommenen Änderungen werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung dieses Kongresses zur selben Zeit wie die im Laufe desselben Kongresses erneuerten Urkunden in Kraft. Sie werden sobald wie möglich von den Mitgliedsländern ratifiziert; die Urkunden über diese Ratifikation werden nach Artikel 26 behandelt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084477

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