Artikel 30. VEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1925

Da das Gesetz über die Dotation der katholischen Seelsorgegeistlichkeit, RGBl. Nr. 176/1898, nicht mehr in Geltung steht, ist die darauf bezügliche Zuständigkeitsregelung gegenstandslos.

Artikel 30.

Zuständigkeit zur Anwendung von Bestimmungen des Kongruagesetzes.

Über die Frage, ob einer Seelsorgestation oder einer Hilfspriesterstelle in dieser Eigenschaft die staatliche Anerkennung im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 176, über die Dotation der katholischen Seelsorgegeistlichkeit zukommt, entscheidet der Landeshauptmann in erster und das Bundesministerium für Unterricht in zweiter Instanz.

Schlagworte

RGBl. Nr. 176/1898

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10005189

Dokumentnummer

NOR12058100

alte Dokumentnummer

N4192513646P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)