Artikel 30
Artikel 30. Die tägliche Arbeitsdauer der Kriegsgefangenen, einschließlich des Hin- und Rückmarsches, hat nicht übermäßig zu sein und keinesfalls diejenige zu übersteigen, die für die Zivilarbeiter der betreffenden Gegend bei der gleichen Arbeit zulässig ist. Jedem Kriegsgefangenen ist wöchentlich eine Ruhe von vierundzwanzig aufeinanderfolgenden Stunden, vorzugsweise Sonntags, zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003308
alte Dokumentnummer
N1193624346L
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