Artikel 30 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

9. ABSCHNITT

Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung

Artikel 30

Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsame Modellversuche zur integrierten Planung, Umsetzung und Finanzierung der fachärztlichen Versorgung im Bereich der Spitalsambulanzen und des niedergelassenen Bereichs (Entwicklung neuer Kooperationsmodelle und/oder Ärztezentren etc.) durchzuführen.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen im Ausmaß von 300 Millionen Euro wahrzunehmen.

(3) Die Maßnahmen gemäß Abs. 2 betreffen insbesondere

  1. 1. Maßnahmen zur Senkung von Verwaltungskosten und weitere Maßnahmen im patientenfernen Bereich in Krankenanstalten,
  2. 2. Neue Organisationsformen in Krankenanstalten wie Tageskliniken, Wochenkliniken und andere vergleichbare Formen der Leistungserbringung,
  3. 3. Maßnahmen zur besseren Abstimmung zwischen einzelnen Krankenanstalten sowie dem niedergelassenen Bereich und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und
  4. 4. Maßnahmen im niedergelassenen Bereich im Sinne einer regional ausgeglicheneren Versorgung.

(4) Eine gemeinsame Evaluierung des Einsparungskataloges ist alle 2 Jahre vorzunehmen.

(5) Bei Abweichungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einvernehmlich unverzüglich Maßnahmen zur Durchsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 3 einzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20004192

Dokumentnummer

NOR40066191

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