Artikel 30 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 30

Die Gesundheitsbehörde darf alle geeigneten Maßnahmen treffen, um das Entleeren von Abwässern und Abfällen, die die Gewässer eines Hafens, Flusses oder Kanales verseuchen könnten, zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056741

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