Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 30.
Was den Eisenbahnverkehr der Personen und des Gepäcks betrifft, wird unter den gleichen Bedingungen hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungspreise und der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben kein Unterschied zwischen den Angehörigen der Hohen vertragschließenden Teile gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006127
Dokumentnummer
NOR40077126
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)