Artikel 30
Interessengemeinschaft
(1) Haben mehrere klagende oder beklagte Vertragsparteien ein gemeinsames Interesse, so kann sie der Präsident des Gerichtshofs auffordern, sich untereinander über die Benennung eines einzigen gewählten Richters oder Richters ad hoc nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident den von Amts wegen zum Kammermitglied berufenen Richter aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen durch das Los.
(2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.
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