Artikel 30 EMRK

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 30

(1) Die Kommission kann in jedem Stadium des Verfahrens entscheiden, ein Gesuch in ihrem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu der Annahme geben,

  1. a) daß der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,
  2. b) daß die Sache einer Lösung zugeführt worden ist oder
  3. c) daß es aus anderen von der Kommission festgestellten Gründen nicht länger gerechtfertigt ist, die Prüfung des Gesuchs fortzusetzen.

(2) Beschließt die Kommission, ein Gesuch nach der Annahme in ihrem Register zu streichen, so fertigt sie einen Bericht an, in dem der Sachverhalt und die mit Gründen versehene Entscheidung, das Gesuch zu streichen, enthalten sind. Der Bericht wird sowohl den Parteien als auch dem Ministerkomitee zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Kommission kann ihn veröffentlichen.

(3) Die Kommission kann die Wiedereintragung eines Gesuchs in ihr Register anordnen, wenn sie dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12013101

alte Dokumentnummer

N1199010669H

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