Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 30
(1) Die Kommission kann in jedem Stadium des Verfahrens entscheiden, ein Gesuch in ihrem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu der Annahme geben,
- a) daß der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,
- b) daß die Sache einer Lösung zugeführt worden ist oder
- c) daß es aus anderen von der Kommission festgestellten Gründen nicht länger gerechtfertigt ist, die Prüfung des Gesuchs fortzusetzen.
- Die Kommission setzt jedoch die Prüfung eines Gesuchs fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention niedergelegt sind, dies erfordert.
(2) Beschließt die Kommission, ein Gesuch nach der Annahme in ihrem Register zu streichen, so fertigt sie einen Bericht an, in dem der Sachverhalt und die mit Gründen versehene Entscheidung, das Gesuch zu streichen, enthalten sind. Der Bericht wird sowohl den Parteien als auch dem Ministerkomitee zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Kommission kann ihn veröffentlichen.
(3) Die Kommission kann die Wiedereintragung eines Gesuchs in ihr Register anordnen, wenn sie dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12013101
alte Dokumentnummer
N1199010669H
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