Artikel 30 DBA – Israel

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1971

Artikel 30

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann nach dem Jahre 1973 das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. a) in Israel:

    für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen;

  1. b) in Österreich:

    für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1970, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

10004090

Dokumentnummer

NOR12045328

alte Dokumentnummer

N3197137763J

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