Artikel 30
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann nach dem Jahre 1973 das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
- a) in Israel:
für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen;
- b) in Österreich:
für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1970, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018
Gesetzesnummer
10004090
Dokumentnummer
NOR12045328
alte Dokumentnummer
N3197137763J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)