zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet daraufhin Anwendung:
- a) im Vereinigten Königreich:
- i) hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich der Zusatzsteuer) und der Steuer von Veräußerungsgewinnen für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1969 beginnt, und
- ii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer für jedes Rechnungsjahr, das am oder nach dem 1. April 1969 beginnt;
- b) in Österreich:
- f ür die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 1969 beginnen.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels ist das am 20. Juli 1956 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen auf die Steuern nicht mehr anzuwenden, auf die dieses Abkommen nach Absatz 2 dieses Artikels Anwendung findet.
(4) Bestimmungen des am 20. Juli 1956 unterzeichneten Abkommens, die eine weitergehende Steuerentlastung vorsehen, sind für alle Steuerjahre oder Rechnungsjahre, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnen, weiterhin anzuwenden.
(5) Auf Dividenden sind nicht die Vorschriften des Absatzes 2 lit. a und b sowie der Absätze 3 und 4 dieses Artikels anzuwenden, sondern es verlieren die Bestimmungen des am 20. Juli 1956 unterzeichneten Abkommens ihre Wirksamkeit für Dividenden, die nach Ablauf von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt werden; auf diese Dividenden sind die Vorschriften dieses Abkommens anzuwenden.
(6) Das am 20. Juli 1956 unterzeichnete Abkommen verliert am letzten Tag, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden ist, seine Wirksamkeit.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10004072
Dokumentnummer
NOR12045134
alte Dokumentnummer
N3197023884L
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