Artikel 30 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 30

Artikel 30.Vermögenslage und Eigenmittel des Fondshilfewerbers.

(1) Zum Ausweis über die Vermögenslage haben Genossenschaften, Gesellschaften, Vereine, Stiftungen u. dgl. die Rechnungsabschlüsse (Bilanzen), Gewinn- und Verlustrechnungen, Jahresrechnungen nebst allfälligen Geschäftsberichten und weiters auch die über die Vermögenslage sonst noch Auskunft gebenden Schriften vorzulegen; auch ist gegebenenfalls der Bericht über die letzte auf Grund des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 33, erfolgte Revision anzuschließen. Neugegründete Vereinigungen haben durch Kontoauszüge der Postsparkasse, einer Bank oder durch ähnliche Belege den Vermögensstand auszuweisen.

(2) Bei Selbstverwaltungskörpern, öffentlichen Körperschaften und Anstalten kann vom Ausweis über die Vermögenslage abgesehen werden.

(3) Über die Mittel zur Bestreitung der Kosten für die geplanten Bauten oder für den beabsichtigten Erwerb von Baulichkeiten sind folgende Nachweise erforderlich:

I.

  1. a) Der Fondshilfewerber hat nachzuweisen, daß er an Eigenmitteln über einen Betrag verfügt, der einem Zehntel, in Ausnahmsfällen einem Zwanzigstel der Gesamtkosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbes (Gesamtkosten für ein zu erwerbendes Haus) gleichkommt. Wird um Ergänzung der für das Bauvorhaben nötigen Eigenmittel angesucht (Artikel 7, Absatz 4, lit. e und f, und Artikel 23, Absatz 5), so ist die gesamte finanzielle Lage der Bauvereinigung, insbesondere das Verhältnis zwischen den flüssigen und festgelegten Mitteln, darzutun.
  2. b) Bei Eigenhäusern und Siedlungen genügt es, wenn der Fondshilfewerber nachweist, daß ihm der Anwärter das Zehntel, in Ausnahmsfällen Zwanzigstel als unkündbaren Bauvorschuß bar zur Verfügung gestellt hat, in welch letzteren Fällen die Leistung von mindestens weiteren 5 Prozent der Gesamtkosten durch Eigenarbeit der Siedler sichergestellt werden muß.

II.

  1. a) In den Fällen der mittelbaren Fondshilfe gemäß Artikel 7, Absatz 4, lit. a und b, hat der Fondshilfewerber darzutun, daß ihm ein Darlehensgeber ein Darlehen bis zur Höhe der durch die Eigenmittel nicht gedeckten Gesamtkosten gewährt oder zugesichert hat. Die Höhe dieses Darlehens ist soweit als möglich ziffernmäßig anzugeben. Falls sich der Darlehensgeber zur Auszahlung von Vorschüssen schon während des Baues unter Fondsbürgschaft bereit erklärt, ist zugleich um Übernahme der Bürgschaft für die Vorschüsse anzusuchen.
  2. b) Wird die Übernahme der Bürgschaft für ein Darlehen, verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsraten (Artikel 7, Absatz 4, lit. b), oder die Gewährung von Annuitätenzuschüssen (Artikel 7, Absatz 4, lit. d) erbeten, so ist nachzuweisen, daß und bis zu welchem Betrag ein Darlehensgeber zur Gewährung eines solchen Darlehens bereit ist.
  3. c) Im Falle des Ansuchens um Beitragsleistung gemäß Artikel 7, Absatz 4, lit. c, hat der Fondshilfewerber nachzuweisen, daß ihm außer den allgemein erforderlichen Eigenmitteln auch das für diese Art der Fondshilfe maßgebende Eigenkapital zur Verfügung steht.
  4. d) Im Falle des Ansuchens um Gewährung von unmittelbaren Fondsdarlehen oder verzinslichen Bauvorschüssen (Artikel 7, Absatz 5, lit. a und b) hat der Fondshilfewerber nachzuweisen, daß er die Zusicherung eines Hypothekarkredits oder die Auszahlung von Bauvorschüssen von Seite eines anderen Darlehensgebers nicht erlangen konnte.

Schlagworte

Gewinnrechnung, RGBl. Nr. 33/1903

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144272

alte Dokumentnummer

N9192537449L

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