Artikel 2bis. Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 2bis.

(1) Der inneren Gesetzgebung jedes Verbandslandes bleibt das Recht vorbehalten, politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Schutz auszunehmen.

(2) Desgleichen bleibt der inneren Gesetzgebung jedes Verbandslandes das Recht vorbehalten, die Bedingungen festzusetzen, unter denen Vorträge, Reden, Predigten und andere Werke gleicher Art in der Presse vervielfältigt werden dürfen. Doch hat der Urheber allein das Recht, solche Werke in Sammlungen zu vereinigen.

Vgl. § 43 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Schlagworte

freie Werknutzung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024596

alte Dokumentnummer

N2193630142S

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