ARTIKEL II A
INTERREGIONALES KAPITAL DER BANK Abschnitt 1. Genehmigtes interregionales Kapital
Artikel 2a
(a) Das ursprünglich genehmigte interregionale Stammkapital der Bank beträgt vierhundertzwanzig Millionen US-Dollar ($ 420000000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und zerfällt in 42000 Anteile im Nennwert von je 10000 US-Dollar, die von den Mitgliedern nach Maßgabe des Abschnitts 2 gezeichnet werden können.
(b) Das genehmigte interregionale Stammkapital zerfällt in eingezahlte und abrufbare Anteile. Von dem ursprünglich genehmigten interregionalen Stammkapital besteht der Gegenwert von siebzig Millionen US-Dollar ($ 70000000) aus eingezahlten Anteilen und dreihundertfünfzig Millionen US-Dollar ($ 350000000) sind für die in Abschnitt 3 Buchstabe (c) genannten Zwecke abrufbar.
(c) Vorbehaltlich des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe (b) kann das genehmigte interregionale Stammkapital erhöht werden, wenn der Gouverneursrat dies für ratsam hält; die Art der Erhöhung wird mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der regionalen Mitglieder beschlossen, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.
(d) Wird das genehmigte ordentliche Stammkapital nach Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (e) erhöht und macht ein Mitglied von der in Abschnitt 2 Buchstabe (d) des vorliegenden Artikels vorgesehenen Wahlmöglichkeit Gebrauch, so wird das interregionale Stammkapital um den Betrag erhöht, der erforderlich ist, damit das Mitglied die Wahlmöglichkeit ausüben kann, und das diesem Mitglied zur Zeichnung zur Verfügung stehende ordentliche Stammkapital wird um einen gleichwertigen Betrag gekürzt und entsprechend annulliert.
Abschnitt 2. Zeichnung von Anteilen am interregionalen Kapital
(a) Jedes nichtregionale Mitglied hat Anteile am interregionalen Stammkapital zu zeichnen, und die regionalen Mitglieder können nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe (b) und im Einklang mit den vom Gouverneursrat nach Maßgabe des vorliegenden Abschnitts festzusetzenden Bedingungen Anteile zeichnen.
(b) Jedes nichtregionale Gründungsmitglied zeichnet eine von der Bank festgesetzte Anzahl von Anteilen am eingezahlten und abrufbaren interregionalen Stammkapital. Die Zeichnung eines neuen nichtregionalen Mitglieds sowie die Art ihrer Einzahlung wird von der Bank unter gebühren der Berücksichtigung der Bedingungen für bestehende Zeichnungen festgesetzt.
(c) Regionale Mitglieder können Anteile des interregionalen Stammkapitals unter den von der Bank festgesetzten Bedingungen zeichnen, wobei die Bedingungen für die Zeichnung durch nichtregionale Mitglieder gebührend zu berücksichtigen sind.
(d) Die Anteile am ursprünglichen genehmigten interregionalen Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht die Bank unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
(e) Die Haftung der Mitgliedstaaten auf Grund der Anteile am interregionalen Kapital ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
(f) Die Anteile am interregionalen Stammkapital dürfen weder verpfändet noch belastet werden, und sie sind nur auf die Bank übertragbar.
(g) Jedes Mitglied, das nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe (b) berechtigt ist, Anteile am ordentlichen Stammkapital der Bank zu zeichnen, hat die Wahl, auf dieses Recht zu verzichten und statt dessen einen gleichwertigen Betrag des interregionalen Stammkapitals zu zeichnen.
Abschnitt 3. Einzahlung der auf das interregionale Kapital
gezeichneten Beträge
(a) Die Einzahlung des von jedem Staat gezeichneten Betrags des eingezahlten interregionalen Stammkapitals erfolgt in voller Höhe in der Landeswährung des betreffenden Mitglieds, das der Bank ausreichend erscheinende Vorkehrungen treffen muß, um sicherzustellen, daß vorbehaltlich des Artikels V Abschnitt 1 Buchstabe (c) seine Währung für die Zwecke der Geschäftstätigkeit der Bank in die Währungen anderer Staaten frei konvertierbar ist.
(b) Jede Zahlung eines Mitglieds nach Buchstabe (a) erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Wert des zahlbaren Teils der Zeichnung in US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen für angemessen hält, unterliegt jedoch einer binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollargegenwerts nach Maßgabe dieses Buchstabens erforderlich ist.
(c) Der abrufbare Teil der Zeichnung von Anteilen am interregionalen Kapital der Bank wird nur abgerufen, wenn er zur Erfüllung der Verbindlichkeiten benötigt wird, die die Bank nach Artikel III, Abschnitt 4 Ziffern (iv) und (v) durch die Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung ihrer interregionalen Kapitalbestände oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat. Im Fall eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds entweder in voll konvertierbarer Währung eines Mitgliedstaats oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird.
Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen, auf das interregionale abrufbare Kapital haben zu einem einheitlichen Hundertsatz für alle derartigen Anteile zu erfolgen.
Abschnitt 4. Interregionale Kapitalbestände
In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „interregionale Kapitalbestände" der Bank
(i) das nach Abschnitt 2 gezeichnete genehmigte
interregionale Kapital, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören;
(ii) alle durch Kreditaufnahme nach Artikel VII Abschnitt 1
Ziffer (i) aufgebrachten Mittel, auf die die in Abschnitt 3 Buchstabe (c) vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet;
(iii) alle Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus
den unter den Ziffern (i) und (ii) genannten Beständen gewährt wurden;
(iv) alle Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten
Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien, auf die die in Abschnitt 3 Buchstabe (c) vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet, sowie
(v) alle sonstigen aus den oben genannten Beständen
erzielten Einnahmen.
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