Artikel 2 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 2

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. a) bedeutet der Ausdruck «Vertragsstaat», je nach Zusammenhang, die Republik Österreich oder die Schweiz;
  2. b) bedeutet «Republik Österreich» das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;
  3. c) bedeutet «Schweiz» das Hoheitsgebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
  4. d) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
  1. e) bedeutet der Ausdruck «schweizerische Zahlstelle» Banken nach dem schweizerischen Bankengesetz vom 8. November 1934 und Wertpapierhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995.

    Als schweizerische Zahlstelle gelten ebenfalls in der Schweiz ansässige beziehungsweise errichtete natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen, übertragen oder lediglich Erträge nach Artikel 17 Absatz 1 leisten oder absichern.

    Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens werden Personen, die Dividenden oder Zinsen direkt an ihre Beteiligten oder Gläubiger zahlen, allein durch diesen Umstand nicht zur Zahlstelle, sofern die Summe der jährlich bezahlten Dividenden und Zinsen einen Betrag von 1 Million Schweizer Franken nicht übersteigt;

  1. f) bedeutet der Ausdruck «Vermögenswerte» die bei schweizerischen Zahlstellen auf Konten oder Depots verbuchten Vermögen.

    Vermögenswerte gelten Inhalte von Schrankfächern und Versicherungsverträge, die regulatorisch der schweizerischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind, ausgenommen Vermögenswerte, die von einer Lebensversicherungsgesellschaft für einen Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem individualisiert verwalteten Vermögen in Verbindung mit einem minimalen Versicherungsschutz und Aus- oder Rückzahlungsbedingungen, die nicht auf Tod, Invalidität oder Krankheit beschränkt sind, gehalten werden (nachfolgend «Lebensversicherungsmantel» genannt);

  1. g) bedeutet der Ausdruck «Konto» oder «Depot» ein Konto oder ein Depot, auf dem Vermögenswerte nach Buchstabe f verbucht sind;
  2. h) bezieht sich der Ausdruck «betroffene Person» auf eine in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die:

    als Vertragspartner einer schweizerischen Zahlstelle Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person der entsprechenden Vermögenswerte ist; oder

    nach den von einer schweizerischen Zahlstelle gestützt auf die geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Umstände getätigten Feststellungen als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten gilt, die gehalten werden von:

  1. i) bedeutet der Ausdruck «Kontoinhaber» oder «Depotinhaber» die Person, die in Bezug auf die Vermögenswerte einer betroffenen Person die Vertragspartei einer schweizerischen Zahlstelle ist;
  2. j) bedeuten die Ausdrücke:
  1. k) bedeuten die Ausdrücke:

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