Artikel 2 Zahl der Mitglieder des Bundesrates

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2013

Artikel 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder, BGBl. II Nr. 444/2002, außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20008545

Dokumentnummer

NOR40154464

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