Artikel 2 Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).

Artikel 2

Die Vertragsparteien erkennen die besondere Wichtigkeit an, die dem Umweltschutz als nicht wegzudenkendem Aspekt der modernen Wirtschaftsentwicklung zukommt. Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens, insbesondere auch in den im Artikel 1 angeführten Bereichen, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Anwendung wirksamer und moderner Umwelttechnologien anstreben und unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10007434

Dokumentnummer

NOR12081323

alte Dokumentnummer

N5199330103J

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