Artikel 2 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Artikel 2

Bildung provisorischer Grenzschutzabteilungen des Bundesheeres

(1) Die zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen werden als provisorische Grenzschutzabteilungen des Bundesheeres dem Bundesminister für Landesverteidigung unterstellt.

(2) Mit der Unterstellung werden die Angehörigen der im Abs. 1 genannten Schulen Angehörige des Bundesheeres beziehungsweise der Heeresverwaltung. Das Dienstverhältnis dieser Bediensteten - sei es ein privatrechtliches oder ein öffentlich-rechtliches - bleibt nach Abs. 3 bis 6 aufrecht.

(3) Soweit die im Abs. 2 genannten Bediensteten Beamte der Verwendungsgruppe W 1 oder Vertragsbedienstete sind, deren Entlohnung sich nach den Bezügen der Bundesbeamten der Verwendungsgruppen W 1 bis 3 richtet und denen ein vertraglicher Ruhegenuß zugesichert ist oder die als Ärzte verwendet werden, wird ihr bisheriges Dienstverhältnis durch Übernahme auf einen Dienstposten der neu zu bildenden Personalstände des Bundesheeres beziehungsweise der Heeresverwaltung beendet. § 49 Abs. 6 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1962 ist anzuwenden.(Art. X Z 1 lit. a der Kundmachung)

(4) Wird einer der im Abs. 3 bezeichneten Vertragsbediensteten auf einen Dienstposten der neu gebildeten Personalstände nicht übernommen, so ist das Dienstverhältnis unverzüglich zu kündigen.

(5) Soweit die im Abs. 2 genannten Bediensteten Vertragsbedienstete sind, deren Entlohnung sich nach den Bezügen der Bundesbeamten der Verwendungsgruppe W 3 oder 4 richtet und denen kein vertraglicher Ruhegenuß zugesichert wurde, gelten sie als Vertragsbedienstete des Bundesheeres, deren Dienstverhältnis für zwei Jahre, beginnend mit dem Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1955 (22. September 1955), eingegangen worden ist. Ausnahmsweise kann dieses Dienstverhältnis einmal auf weitere zwei Jahre verlängert werden.(Art. X Z 1 lit. b der Kundmachung)

(6) Den im Abs. 5 genannten Bediensteten steht es frei, binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1955 das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Kommt es zu einer solchen Auflösung des Dienstverhältnisses, so gebührt dem Bediensteten eine Abfertigung in der Höhe, die sich nach dem § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ergeben würde, wenn der Dienstgeber gekündigt hätte.(Art. X Z 1 lit. b und c der Kundmachung)

(7) Die im Abs. 5 genannten Bediensteten sind nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach Maßgabe des Bedarfes bevorzugt auf andere Dienstposten im Bereich der Bundesverwaltung zu übernehmen. Kommt es zu einer solchen Übernahme nicht, so gebührt den Vertragsbediensteten des Bundesheeres eine Abfertigung in der Höhe, die sich nach dem § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 unter Zugrundelegung der bei der Bundesgendarmerie und beim Bundesheer zurückgelegten Dienstzeit ergibt.

(8) Die Dienstzeit als Vertragsbediensteter des Bundesheeres wird auf den ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienst angerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10005725

Dokumentnummer

NOR12062795

alte Dokumentnummer

N4199012390J

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