Artikel 2. Warschauer Abkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.12.1961

Artikel 2.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 1 gegeben, so gilt das Abkommen auch für Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechtes ausführen.

(2) Auf Beförderungen, die unter der Herrschaft internationaler Vereinbarungen über den Postverkehr ausgeführt werden, findet dieses Abkommen keine Anwendung.

Schlagworte

Briefpost

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40264855

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)