Artikel 2 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.1928

Artikel 2

Artikel II. Die Dienstbezüge der im Dienste der Zollverwaltung der Republik Österreich oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft stehenden Personen, die bei einer auf dem Gebiete des anderen Staates gelegenen Amtsstelle dieser Verwaltung bedienstet sind und deshalb dort wohnen, sollen zur Einkommensteuer nur im Heimatstaate herangezogen werden. (Artikel 9 des Übereinkommens vom 2. August 1872, betreffend den Zolldienst in den Eisenbahnstationen in Buchs und St. Margarethen.)

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10003760

Dokumentnummer

NOR12041595

alte Dokumentnummer

N3192824356L

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