Artikel 2
Artikel II. Die Dienstbezüge der im Dienste der Zollverwaltung der Republik Österreich oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft stehenden Personen, die bei einer auf dem Gebiete des anderen Staates gelegenen Amtsstelle dieser Verwaltung bedienstet sind und deshalb dort wohnen, sollen zur Einkommensteuer nur im Heimatstaate herangezogen werden. (Artikel 9 des Übereinkommens vom 2. August 1872, betreffend den Zolldienst in den Eisenbahnstationen in Buchs und St. Margarethen.)
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Gesetzesnummer
10003760
Dokumentnummer
NOR12041595
alte Dokumentnummer
N3192824356L
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