Artikel 2
Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe
- a) Staustufe:
- das Grenzkraftwerk und die Nebenanlagen im Sinne der für ihre Errichtung maßgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vom Baubeginn an;
- b) Grenzkraftwerk:
- die Kraftwerks- und Schiffahrtsanlagen; bestehend aus Wehranlage, Krafthaus mit Anbauten und Montagehof, Schalthaus, Freiluftschaltanlage, Schleusenanlage mit Vorhäfen, Schleusenmeisterei und alle sonstigen unmittelbar hinzugehörigen Einrichtungen;
- c) Nebenanlagen:
- die zum Bau, zum Betrieb, zur Instandhaltung oder Erneuerung einer Staustufe neben dem Grenzkraftwerk dienenden Grundstücke, Bauten und Einrichtungen einschließlich der Schiffahrtsanlagen sowie der Anlagen des Rückstau- und des Unterstromgebietes; hierzu gehören zum Beispiel Damm- und Brückenbauten, Spundwände, Uferschutzbauten, Be- und Entwässerungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Pumpwerke, Pegelanlagen, Beleuchtungs- und Signalanlagen, Werkstraßen, Hafen- und Dockanlagen mit den dazugehörigen Uferbauten für werkseigene schwimmende Geräte und Fahrzeuge, Anschlußgeleise, Zufahrtsstraßen, soweit der Unternehmer der Staustufe Baulastträger ist, dem Betrieb der Staustufe dienende und im örtlichen Zusammenhang damit stehende Betriebs- und Verwaltungsgebäude sowie für Betriebsangehörige und das Schleusenpersonal bestimmte und im örtlichen Zusammenhang mit dem Grenzkraftwerk stehende Wohngebäude und Werksiedlungen;
- d) Bauzone:
- das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Bau eines Grenzkraftwerkes oder für den Bau, die Instandhaltung oder Erneuerung einer Grenzbrücke benötigt wird;
- e) Werkzone:
- das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Betrieb, die Instandhaltung oder Erneuerung eines Grenzkraftwerkes benötigt wird;
- f) Wasserfahrzeuge:
- die auf dem Grenzfluß und einmündenden Nebenflüssen im Gebiet der Staustufe zu ihrem Bau, ihrem Betrieb, ihrer Instandhaltung oder Erneuerung eingesetzten Schiffe und schwimmenden Arbeitsgeräte, zum Beispiel Schwimmbagger, Motorschlepper, Schuten, Bereisungsboote, Eisbrecher, Schwimmkräne sowie sonstige Spezialschule;
- g) Grenzbrücke:
- ein Bauwerk beiderseits der Staatsgrenze zum Überführen von öffentlichen Verkehrswegen über Flüsse, Täler oder andere Hindernisse;
- h) Ein- und Ausgangsabgaben:
- die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich der Ein- oder Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltung.
Schlagworte
Kraftwerksanlage, Rückstaustromgebiet, Dammbau, Bewässerungsanlage, Beleuchtungsanlage, Hafenanlage, Betriebsgebäude, Eingangsabgabe, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40272539
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