Artikel 2
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) § 19 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
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