Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Artikel 2
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission sobald wie möglich nach dem Beitritt alle Notifikationen oder Informationen, die sie von einem oder hinsichtlich eines beitretenden Staates in Übereinstimmung mit dem EWR-Abkommen und dem ESA-Gerichtshof-Abkommen erhalten hat, und die, wäre der beitretende Staat ein Mitglied der Europäischen Union gewesen, der Kommission übermittelt worden wären.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
10007702
Dokumentnummer
NOR12086296
alte Dokumentnummer
N5199546458J
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