Artikel 2 Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1995

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel 2

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission sobald wie möglich nach dem Beitritt alle Notifikationen oder Informationen, die sie von einem oder hinsichtlich eines beitretenden Staates in Übereinstimmung mit dem EWR-Abkommen und dem ESA-Gerichtshof-Abkommen erhalten hat, und die, wäre der beitretende Staat ein Mitglied der Europäischen Union gewesen, der Kommission übermittelt worden wären.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

10007702

Dokumentnummer

NOR12086296

alte Dokumentnummer

N5199546458J

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