Artikel 2 Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1993

Artikel 2

Ziele

(1) Hauptziel der EUMETSAT ist die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung europäischer operationeller meteorologischer Satellitensysteme unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der Empfehlungen der Weltorganisation für Meteorologie.

(2) Die Beschreibung des Ausgangssystems ist Gegenstand der Anlage I.

(3) Zur Verwirklichung ihrer Ziele

  1. a) macht sich die EUMETSAT soweit wie möglich in Europa entwickelte Technologien insbesondere im Bereich der meteorologischen Satelliten nutzbar und sorgt dabei für die
  1. b) stützt sich die EUMETSAT in geeigneter Weise auf die Fähigkeiten bestehender internationaler Organisationen, die in einem ähnlichen Bereich tätig sind;
  2. c) leistet die EUMETSAT einen Beitrag zur Entwicklung von Techniken der Weltraummeteorologie und von meteorologischen Beobachtungssystemen unter Einsatz von Satelliten, die zu verbesserten Dienstleistungen bei möglichst günstigen Kosten führen können.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155058

alte Dokumentnummer

N9199435582J

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