Artikel 2
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt:
- 1. im Grenzabschnitt "Donau" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 2 - zehn Kartenblätter);
- 2. im Grenzabschnitt "Innwinkel" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 3) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 4 - vierzehn Kartenblätter);
- 3. im Grenzabschnitt "Inn'" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 6 - neun Kartenblätter);
- 4. im Grenzabschnitt "Salzach"
- a) von der Einmündung der Salzach in den Inn salzachaufwärts bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 7) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 8 - vier Kartenblätter);
- b) vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 durch die Mitte des Wasserlaufes;
- c) vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zur Einmündung der Saalach durch die Mitte des regulierten Flußbettes;
- 5. im Grenzabschnitt "Saalach" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 9) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10 - neun Kartenblätter);
- 6. im Grenzabschnitt "Saalach-Scheibelberg" durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 12 - vierundfünfzig Kartenblätter);
(2) Die Vertragsstaaten sehen vor,
- 1. für den Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" die hinsichtlich des Verlaufes der Staatsgrenze geltende Regelung durch einen neuen Vertrag zu ersetzen, dem ein für diesen Grenzabschnitt noch zu erstellendes Grenzurkundenwerk beizugeben ist,
- 2. für die Teile des Grenzabschnittes "Salzach" vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 und von dort bis zur Einmündung der Saalach ein Grenzurkundenwerk einvernehmlich zu erstellen,
- 3. für den Grenzabschnitt "Scheibelberg-Bodensee" das geltende Grenzurkundenwerk einvernehmlich zu erneuern.
(3) Die im Absatz 1 erwähnten Beschreibungen der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnissen und Grenzkarten, die nach dem geltenden Grenzverlauf zu erstellen waren, bilden als Grenzurkundenwerke Bestandteile dieses Vertrages.
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