Artikel 2 Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Artikel 2

Aufgaben der Österreichischen Verbindungsstelle und der Brasilianischen zuständigen Einrichtung

Der Österreichischen Verbindungsstelle und dem Brasilianischen zuständigen Träger obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben sie einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten direkt in Verbindung treten.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013093

Dokumentnummer

NOR40275340

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