Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
- 1. Dieses Abkommen bezieht sich:
- (a) in Bezug auf Österreich,
- (i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung, betreffend Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene, mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat, und
- (ii) nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken-und Unfallversicherung;
- (b) in Bezug auf Brasilien:
- (i) auf die Rechtsvorschriften über das allgemeine System der sozialen Sicherheit, betreffend Leistungen bei Alter, Tod und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, und
- (ii) auf die spezifischen Rechtsvorschriften über das System der sozialen Sicherheit der öffentlich Bediensteten, betreffend Leistungen bei Alter, Tod und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit.
- 2. Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013094
Dokumentnummer
NOR40275350
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