Artikel 2 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 2

Artikel 2. Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Macht, aber nicht der Gewalt der Personen oder Truppenteile, die sie gefangengenommen haben.

Sie müssen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere gegen Gewalttätigkeiten, Beleidigungen und öffentliche Neugier geschützt werden.

Vergeltungsmaßnahmen an ihnen auszuüben ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003212

alte Dokumentnummer

N1193624250L

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