Artikel 2 Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1999

Artikel 2

Artikel II

Unberührt von den Wertgrenzen und sonstigen Einschränkungen gemäß Artikel I bleiben die Rückgaberechte und -pflichten hinsichtlich aller Kulturgüter, die unter die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 2 a) und b) des Umsetzungsgesetzes (Objekte öffentlicher oder kirchlicher Sammlungen) fallen.

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