Artikel 2 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

ERSTER TEIL

Polizeiliche Zusammenarbeit Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

Artikel 2

Zusammenarbeit auf Ersuchen

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander auf Ersuchen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen Hilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter und teilt diese Tatsache der ersuchenden Behörde mit.

(2) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind: In der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen, und außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden; in der Tschechischen Republik das Ministerium des Inneren und die Behörden der Polizei der Tschechischen Republik.

(3) Beamte im Sinne dieses Vertrages sind:

In der Republik Österreich Organe der in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden;

in der Tschechischen Republik Angehörige der Polizei der Tschechischen Republik.

(4) Ersuchen und deren Beantwortung werden grundsätzlich unmittelbar zwischen den nationalen Zentralstellen übermittelt.

Die nationalen Zentralstellen sind:

In der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres - die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;

in der Tschechischen Republik das Ministerium des Inneren und das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik.

(5) Ersuchen und deren Beantwortung können, soweit

  1. a) sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen angenommen werden kann, dass deren Aufklärung oder Ermittlung von den Sicherheitsbehörden in den Grenzgebieten im Sinne von Artikel 3 durchgeführt wird, oder
  2. b) die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können, oder
  3. c) die direkte Zusammenarbeit zweckmäßig und die zuständige nationale Zentralstelle damit einverstanden ist,

    auch unmittelbar zwischen den nachstehenden Behörden übermittelt werden:

    In der Republik Österreich

    die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich,

    die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich und

    die Bundespolizeidirektion Wien;

    in der Tschechischen Republik

    die Polizei der Tschechischen Republik, Verwaltung des Südböhmischen

    Kreises Ceské Budejovice (Budweis),

    die Polizei der Tschechischen Republik, Verwaltung des Südmährischen Kreises Brno (Brünn),

    die Polizei der Tschechischen Republik, Gebietsdirektion des Fremden- und Grenzpolizeidienstes Ceské Budejovice (Budweis) und die Polizei der Tschechischen Republik, Gebietsdirektion des Fremden- und Grenzpolizeidienstes Brno (Brünn).

(6) Ersuchen können insbesondere betreffen:

  1. a) Eigentümer- und Halterfeststellungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
  2. b) Informationen über Führerscheine und Fahrzeugdokumente sowie vergleichbare Berechtigungen und Dokumente,
  3. c) Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Feststellung von Aufenthaltstiteln,
  4. d) Feststellung von Inhabern von Telefonanschlüssen oder anderen Telekommunikationseinrichtungen,
  5. e) Feststellung der Identität von Personen und Identifikation von Leichen oder Leichenteilen,
  6. f) Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Schusswaffen, Munition und Sprengmitteln, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Kulturgütern,
  7. g) Fahndung nach Personen und Sachen,
  8. h) Einleitung und Abstimmung von ersten Fahndungsmaßnahmen,
  9. i) polizeiliche Vernehmungen und Befragungen,
  10. j) Spurensuche, -sicherung, -bewertung und -vergleich,
  11. k) Durchführung konkreter Maßnahmen bei der Gewährung des Schutzes von Zeugen,
  12. l) Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
  13. m) Zusammenarbeit bei der Sicherung der öffentlichen Ordnung bei politischen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen.

(7) Ersuchen und deren Beantwortung werden grundsätzlich schriftlich (wie beispielsweise per Fax oder elektronischer Post) übermittelt. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten ist jeweils die Form der Übermittlung zu wählen, die der Sensibilität dieser Daten ausreichend Rechnung trägt. In dringenden Fällen können Ersuchen auch mündlich mit unverzüglich darauf folgender schriftlicher Bestätigung erfolgen. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben.

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