Artikel 2
Die Kultureinrichtungen können auf dem Gelände oder im Gebäude der diplomatischen Mission des Entsendestaates untergebracht werden. In diesem Fall hat die Kultureinrichtung über einen getrennten Eingang zu verfügen. Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen finden auf die Kultureinrichtungen nicht Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
10009739
Dokumentnummer
NOR12123196
alte Dokumentnummer
N7199013012J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)