Artikel 2 Österr. Kulturinstitut in Prag, Kulturzentrum der ČSSR in Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Artikel 2

Die Kultureinrichtungen können auf dem Gelände oder im Gebäude der diplomatischen Mission des Entsendestaates untergebracht werden. In diesem Fall hat die Kultureinrichtung über einen getrennten Eingang zu verfügen. Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen finden auf die Kultureinrichtungen nicht Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10009739

Dokumentnummer

NOR12123196

alte Dokumentnummer

N7199013012J

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