Artikel 2
Schweizerbürger haben spätestens nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt von zehn Jahren in Österreich Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, sowie auf Ausstellung eines Befreiungsscheines im Sinne der jeweils geltenden ausländerpolizeilichen Vorschriften, beziehungsweise der Bestimmung über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Unter den gleichen Voraussetzungen ist ihnen die förmliche Zulassung zum Antritt und Betrieb von Gewerben gemäß § 8 Abs. 2 der Gewerbeordnung ohne Befristung zu erteilen. Sie erhalten hiedurch das Recht, sich auf dem ganzen Gebiet der Republik Österreich aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie östereichische Staatsbürger jede berufliche Tätigkeit auszuüben, die Stelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbständigen auf eine selbständige Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen. Die Freiheit der Berufsausübung erstreckt sich nicht auf Berufe, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind.
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