Artikel 2 MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

ARTIKEL II

Begutachtungsrecht der Medien

Artikel 2

Den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die das Medienwesen betreffen, Stellung zu nehmen.

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