Artikel 2 Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2011

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Die in den Anlagen unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.

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