Artikel 2
Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen und Forschungsinstitutionen, die insbesondere in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten, Organisation von Symposien und Konferenzen, Austausch von Publikationen und Informationen erfolgen kann, und begrüßen die Einladung von Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftlern zu Gastvorlesungen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038279
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