Artikel 2 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 2

Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen und Forschungsinstitutionen, die insbesondere in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten, Organisation von Symposien und Konferenzen, Austausch von Publikationen und Informationen erfolgen kann, und begrüßen die Einladung von Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftlern zu Gastvorlesungen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038279

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)