Artikel 2
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 90/2002, zu den §§ 8c, 19a, 27a, 29 und 40, BGBl. Nr. 1/1957)
(1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum Artikel 1 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Artikels 1 steht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu.
(3) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Beurteilungen der Ethikkommissionen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz anhängig sind, von den Ethikkommissionen in ihrer bisherigen Zusammensetzung zu Ende zu führen sind.
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