Artikel 2 Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1990

Artikel 2

Artikel 2

Die Gemeinschaft notifiziert den EFTA-Ländern durch den EFTA-Rat alle Entwürfe technischer Vorschriften, die ihr durch ihre Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft notifiziert werden.

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