Artikel 2
Angleichungsbestimmungen zum Hypothekenbankgesetz
Zu § 1:
Die Genehmigungen erteilt der Reichswirtschaftsminister.
Zu § 3:
Die Aufsicht steht dem Reichswirtschaftsminister zu.
Zu § 6:
An Stelle des § 6 Abs. 3 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
Hat die Bank eine Liegenschaft im Lande Österreich zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr an der Liegenschaft zustehenden Hypothek erworben, so darf sie die Liegenschaft an Stelle der Hypothek als Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwenden, jedoch höchstens mit der Hälfte des Betrages, mit dem die Hypothek vor dem Erwerb der Liegenschaft durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.
Zu § 11 Abs. 2 Satz 2:
Die Erlaubnis erteilt der Reichswirtschaftsminister.
Zu § 12 Abs. 2:
Die Bestimmung trifft der Reichswirtschaftsminister.
Zu § 17 Abs. 1:
§ 17
§ 17 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
Ist infolge einer Verschlechterung der beliehenen Liegenschaft die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann die Bank dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, sofort ihr Pfandrecht geltend zu machen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung der Liegenschaft oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Beruht jedoch die Verschlechterung der beliehenen Liegenschaft nicht auf einem unwirtschaftlichen Verfahren des Inhabers, so kann die Bank das Pfandrecht sofort nur für den Betrag geltend machen, für den in dem verminderten Werte der Liegenschaft nicht mehr die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Deckung vorhanden ist; über diesen Betrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Wertes der Liegenschaft das Recht, die sofortige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht ausbedingen. Einer Verschlechterung der Liegenschaft steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von der Liegenschaft entfernt werden.
Zu § 22:
Neben § 22 sind folgende Vorschriften anzuwenden:
(1) Die Haftung einer zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypothek an einer im Lande Österreich gelegenen Liegenschaft ist auf Antrag der Bank in den öffentlichen Büchern einzutragen (Kautionsband). Die Hypothek darf in das Hypothekenregister der Bank erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen ist.
(2) Wird im Falle des § 6 Abs. 3 eine Liegenschaft zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmt, so ist auch sie in das Hypothekenregister einzutragen. Die Eintragung ist erst dann zulässig, wenn auf Antrag der Bank in den öffentlichen Büchern angemerkt ist, daß die Liegenschaft als Deckung der Hypothekenpfandbriefe dient.
Zu § 30:
(1) Die Verpflichtung des Treuhänders nach Abs. 2 erstreckt sich auch auf die Eintragung einer Liegenschaft, die im Falle des § 6 Abs. 3 zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmt wird, in das Hypothekenregister.
(2) Die Zustimmung des Treuhänders nach Abs. 4 ist auch zur Löschung einer Liegenschaft im Hypothekenregister erforderlich.
Neben § 30 sind ferner folgende Vorschriften anzuwenden:
(1) Eintragungen in den öffentlichen Büchern, die eine in das Hypothekenregister eingetragene, mit dem Kautionsband behaftete Hypothek betreffen, können nur auf Grund einer vom Treuhänder mitgefertigten Urkunde vorgenommen werden.
(2) Das Kautionsband kann ganz oder teilweise nur gelöscht werden, wenn eine Bestätigung des Treuhänders beigebracht wird, daß die Hypothek im Hypothekenregister gelöscht oder die belastete Liegenschaft von der Haftung für die Hypothek freigegeben ist.
(3) Von der Eintragung und von der Löschung des Kautionsbandes ist der Treuhänder zu benachrichtigen.
(4) Die zum Zweck der Eintragung und Löschung des Kautionsbandes ausgestellten Urkunden und vorgenommenen bücherlichen Eintragungen sind gebühren- und stempelfrei.
(5) Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Anmerkung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß über die Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden kann.
Zu § 31:
(1) Soweit die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken an Liegenschaften bestehen, die im Lande Österreich gelegen sind, bedarf es der Verwahrung der Urkunden über die Hypotheken durch den Treuhänder nicht.
(2) Die im Abs. 2 Satz 1 begründete Verpflichtung des Treuhänders erstreckt sich auch auf die Mitwirkung zur Löschung einer Liegenschaft im Hypothekenregister und zur Löschung des Kautionsbandes sowie der Anmerkung über die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur Deckung in den öffentlichen Büchern.
Zu § 34a:
Neben § 34a Satz 1 und 2 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
Das gleiche gilt von Liegenschaften, die in das Hypothekenregister eingetragen sind.
Zu § 35:
(1) Abs. 1 ist sinngemäß auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Hypothekenregister eingetragen sind.
(2) Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden.
Zu § 36:
An Stelle der Bestrafung wegen Untreue nach § 266 des Strafgesetzbuchs tritt die Bestrafung mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus.
Zu § 37:
(1) Bei der Ermittlung des nach Abs. 1 maßgebenden Betrages sind auch die in das Hypothekenregister eingetragenen Liegenschaften zu berücksichtigen.
(2) Nach Abs. 2 wird auch bestraft, wer für eine Hypothekenbank wissentlich über eine in das Hypothekenregister eingetragene Liegenschaft verfügt. Bei der Prüfung, ob die übrige Deckung genügt, sind auch die in das Hypothekenregister eingetragenen Liegenschaften zu berücksichtigen.
Zu § 41:
Neben § 41 sind folgende Vorschriften anzuwenden:
(1) Sind Forderungen, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, zur Deckung der Schuldverschreibungen einer Hypothekenbank bestimmt, so hat diese beim Erwerb jeder solchen Forderung deren Haftung für die Schuldverschreibungen dem Schuldner anzuzeigen. Erst nach dieser Anzeige dürfen solche Forderungen in das Register eingetragen werden.
(2) Die Einwendung der Kompensation kann einer als Deckung von Schuldverschreibungen dienenden Forderung, selbst wenn sie im öffentlichen Buche nicht eingetragen ist, nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner der Hypothekenbank die Gegenforderung an die Bank schon zu der Zeit hatte, als ihm die Bestellung der Forderung als Deckung der Schuldverschreibungen angezeigt wurde, und dies dem Treuhänder sofort bekanntgemacht hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10003800
Dokumentnummer
NOR12041972
alte Dokumentnummer
N3193831980L
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