Artikel 2. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 2.

(1) Beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatz ihrer Erzeugnisse in den Gebieten jedes der Hohen vertragschließenden Teile sollen die Angehörigen des anderen wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.

(2) Die Angehörigen des einen der Hohen vertragschließenden Teile, welche das Frachtfuhrgewerbe sowie die Personenbeförderung mittels Fuhrwerken zwischen verschiedenen Plätzen der vertragschließenden Staaten betreiben oder welche sich mit der See- oder Binnenschiffahrt befassen, sollen für diesen Gewerbebetrieb in den Gebieten des anderen Teiles irgendeiner Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. Jedoch werden bei der Beförderung mittels Kraftwagen die Kraftwagenlenker, die Angehörige eines der Hohen vertragschließenden Teile sind, in dem Gebiete des anderen die Verbindlichkeiten und Vorschriften zu erfüllen haben, die dort für den Verkehr mit Wagen dieser Art in Geltung stehen.

Schlagworte

Seeschifffahrt, Seeschiffahrt

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077098

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