Artikel 2.
Die Zustellung ist durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates vorzunehmen. Diese kann sich, abgesehen von den im Artikel 3 erwähnten Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit ist, zu bewirken.
Zwang gegen den Empfänger (vgl. Hinterlegung bei Annahmeverweigerung) muß in diesem Fall nicht angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023138
alte Dokumentnummer
N2190916103T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)