Artikel 2 Grenzabfertigung Mörbisch-Fertőrákos (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 5 Abs. 5.

Artikel 2

(1) Die täglichen Öffnungszeiten werden wie folgt festgelegt:

1. April bis 31. Mai:

8.00 bis 20.00 Uhr;

1. Juni bis 30. September:

6.00 bis 22.00 Uhr;

1. Oktober bis 2. November:

8.00 bis 20.00 Uhr.

  

(2) Die Öffnungszeiten sind am Staatsgebiet der Vertragsparteien sowie am Gebäude der Grenzabfertigungsstelle an einer allgemein zugänglichen Stelle gut sichtbar anzubringen.

(3) Außerhalb der Öffnungszeiten wird durch die zuständigen Stellen der österreichischen Vertragspartei für die Sicherheit der Grenzabfertigungsstelle gesorgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20001993

Dokumentnummer

NOR40031087

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