Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 5 Abs. 5.
Artikel 2
(1) Die täglichen Öffnungszeiten werden wie folgt festgelegt:
1. April bis 31. Mai: | 8.00 bis 20.00 Uhr; |
1. Juni bis 30. September: | 6.00 bis 22.00 Uhr; |
1. Oktober bis 2. November: | 8.00 bis 20.00 Uhr. |
(2) Die Öffnungszeiten sind am Staatsgebiet der Vertragsparteien sowie am Gebäude der Grenzabfertigungsstelle an einer allgemein zugänglichen Stelle gut sichtbar anzubringen.
(3) Außerhalb der Öffnungszeiten wird durch die zuständigen Stellen der österreichischen Vertragspartei für die Sicherheit der Grenzabfertigungsstelle gesorgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20001993
Dokumentnummer
NOR40031087
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