Artikel 2
Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfaßt
- den Geh- und Fahrradweg von der gemeinsamen Grenze bis zur Afiesl-Guglwald-Bezirksstraße;
- die Afiesl-Guglwald-Bezirksstraße von der Einmündung des über die gemeinsame Grenze führenden Geh- und Fahrradweges bis zum Südende des Dienstgebäudes Guglwald Nr. 17 samt den davor liegenden Parkplätzen;
- die drei im Erdgeschoß an der Nordseite des Dienstgebäudes Guglwald 17 gelegenen Räume und die sanitären Anlagen;
- die Verbindungswege.
Schlagworte
Gehweg
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10005837
Dokumentnummer
NOR12064243
alte Dokumentnummer
N4199312993A
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