Artikel 2
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt
- den Abschnitt der tschechischen Landesstraße Nr. 413 zwischen der Staatsgrenze und der Abfertigungsanlage;
- die im Südteil des Dienstgebäudes im Erdgeschoß gelegenen und von den österreichischen Bediensteten allein benützten Amtsräume;
- den von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Abfertigungsraum im Dienstgebäude;
- den der österreichischen Grenzabfertigung vorbehaltenen grenzseitig gelegenen Abfertigungskiosk;
- die gesamte der Grenzabfertigung beider Staaten dienende Fläche vor dem Dienstgebäude;
- die im Nordteil des Garagentraktes gelegene und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Revisionsgarage sowie die erforderlichen Verbindungswege;
- die im Südteil des Garagentraktes gelegene Garage für ein Dienstfahrzeug;
- die an der Südseite des Dienstgebäudes errichteten Abstellplätze für Personenkraftwagen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10005836
Dokumentnummer
NOR12064240
alte Dokumentnummer
N4199312989A
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