Artikel 2
Die österreichische und die tschechoslowakische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Brno in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.
Schlagworte
Eingangsabfertigung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10005833
Dokumentnummer
NOR12064212
alte Dokumentnummer
N4199247821L
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