Artikel 2 Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 2

Die österreichische und die tschechoslowakische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Brno in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

Schlagworte

Eingangsabfertigung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10005833

Dokumentnummer

NOR12064212

alte Dokumentnummer

N4199247821L

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