Artikel 2
Die österreichische und die tschechische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Schwarzenau und Veselí nad Luznicí sowie auch zwischen den Bahnhöfen Schwarzenau und Ceské Budejovice in Reisezügen während der Fahrt durchgeführt. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.
Schlagworte
Eingangsabfertigung
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
20002134
Dokumentnummer
NOR40034045
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