Artikel 2 Grenzabfertigung Bahnhöfe Gmünd und České Velenice

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Artikel 2

Die österreichische und die tschechische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Schwarzenau und Veselí nad Luznicí sowie auch zwischen den Bahnhöfen Schwarzenau und Ceské Budejovice in Reisezügen während der Fahrt durchgeführt. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

Schlagworte

Eingangsabfertigung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20002134

Dokumentnummer

NOR40034045

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